Sozialversicherung

Sozialversicherung
eines der wichtigsten Instrumente staatlicher  Sozialpolitik.
I. Charakterisierung:Im Gegensatz zur Individualversicherung werden durch gesetzlich geregelte Einrichtungen weite Kreise der Bevölkerung gegen Schäden gesichert, die die Existenzgrundlage des einzelnen und der Gemeinschaft zu beeinträchtigen drohen, wie Krankheit, Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit und dadurch entstehender Verdienstausfall, sowie zum Ausgleich der durch Entbindung oder Tod entstehenden Kosten. Umfang, Leistungen und Verfahren der S. sind in den einzelnen Staaten verschieden geregelt.
- Die deutsche S. entstand aus der Idee der genossenschaftlichen Selbsthilfe, ist jedoch durch die Mitwirkung des Staates bei der Verwaltung und Aufbringung der Mittel (Versicherungszwang, gesetzlich geregelte Staffelung der Zwangsbeiträge, die sich weniger nach den Leistungen der Versicherung als nach der Leistungsfähigkeit der Versicherten richten) zu einem Teilgebiet staatlicher Sozialpolitik geworden, bes. auch durch die Umstellung der Leistungen bei der Währungsreform im Verhältnis 1:1.
II. Versicherungszweige: Krankenversicherung,  Unfallversicherung,  Pflegeversicherung und  Rentenversicherung. Die Zurechnung der  Arbeitslosenversicherung zur S. hängt von der Fragestellung ab; als Teilgebiet staatlicher Tätigkeit gehört sie zur S. bei der Erfassung der Güter- und Einkommensströme im Rahmen der  Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).
III. Träger:Ausschließlich Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts ( Versicherungsträger), Leistungen und Beiträge bzw. die Art der Beitragsberechnung sind gesetzlich festgelegt. Träger der Krankenversicherung ( Krankenkassen) haben die Möglichkeit innerhalb gewisser vom Gesetzgeber vorgezeichneter Grenzen selbst über die Beitrags- und Leistungshöhe zu entscheiden.
IV. Rechtssystematik:Als Teilgebiet des  Sozialrechts unterscheidet sich die S. von der Versorgung ( soziales Entschädigungsrecht) dadurch, dass i.d.R. Leistungen nur nach dem Versicherungsprinzip, also nach vorangegangener Beitragsentrichtung erbracht werden. Das Versicherungsprinzip wird jedoch durch das Prinzip des sozialen Ausgleichs in zahlreichen Einzelregelungen durchbrochen. Von der  Sozialhilfe bzw. dem  Arbeitslosengeld II unterscheidet sich die S. grundsätzlich dadurch, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls die gesetzlich vorgesehenen Leistungen unabhängig von einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden.
V. Gerichtsbarkeit:Streitigkeiten in Angelegenheiten der S. werden vor den  Sozialgerichten ( Landessozialgerichte,  Bundessozialgericht (BSG)) entschieden.
- Vgl. auch  Sozialgerichtsbarkeit,  soziale Sicherung. Literatursuche zu "Sozialversicherung" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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